Der Anstand wird gewahrt...

In Deutschland hat das BVerfG ein zunächst mal vernünftig klingendes Urteil dazu gefällt:

> http://www.technolex-anwaelte.de/index.php?id=43&news_id=260&bpid=9

"Hinsichtlich des Vorliegens tatbestandsmäßiger „scheinjugendlicher“ Darsteller(innen) *muss* der Beobachter *eindeutig* zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. Ein Strafbarkeitsrisiko ist damit nur dann gegeben, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen *ganz offensichtlich* noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich [wie 13] wirken ..."

"[…] in der Regel erlaubten es weder körperliche Merkmale noch eine Analyse von Gesichtszügen, die Unterscheidung zwischen sechzehn- oder siebzehnjährigen Mädchen oder geringfügig älteren Personen mit hinreichender Zuverlässigkeit zu treffen"

Das BVerfG hat zwar dankenswerter Weise klargestellt, dass für die Annahme der strafrechtlich relevanten "Scheinjugendlichkeit" etwas strengere Maßstäbe anzulegen sind, als ursprünglich befürchtet worden war. Die Strafbarkeit ist demnach nicht schon dann gegeben, wenn die Darsteller(innen) _möglicherweise_ minderjährig sein könnten, es muss schon "eindeutig" so aussehen.

Im Zweifel ist die Tatbestandsmäßigkeit also nicht gegeben. Insbesondere müssen die abgebildeten Personen nicht ganz offensichtlich mindestens wie 35 aussehen, damit garantiert kein Richter meinen könnte, es sei nicht auszuschließen, dass die abgebildeten Personen vielleicht doch erst 17 sein könnten.

Allerdings hat das Gericht (und das ist die Katastrophe) das Konzept der Strafbarkeit der "Scheinjugendlichkeit" bestätigt:

"Das Verbreiten pornographischer Filme, an denen „Scheinjugendliche“ – also tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Betrachter minderjährig erscheinen – mitwirken, fällt unter den Straftatbestand jugendpornographischer Schriften nach § 184c StGB."

Der Gesetzgeber darf also tatsächlich Darstellungen für illegal erklären, weil die abgebildeten Personen "zu jung" _aussehen_, unabhängig davon, wie alt sie tatsächlich sind.

Hier soll kein Rechtsgut geschützt werden (Schutz von Minderjährigen), sondern "der Anstand" oder was auch immer.

Es reicht zwar für die Strafbarkeit einer Darstellung nicht mehr aus, dass die Darsteller(innen) _vielleicht_ auch erst 17 sein _könnten_. Wenn sie allerdings "eindeutig" so aussehen, als seien sie noch minderjährig, ist die Darstellung strafbar.

Es fehlt eine "salvatorische Klausel", nach der bei _nachweislicher_ Volljährigkeit der abgebildeten Personen eine Strafbarkeit _niemals_ gegeben ist, unabhängig vom wie auch immer "eindeutigen" Aussehen.

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